Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005
für Tiertransporte über 65 km

Nach Artikel 6 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 (Amtsblatt der EU L 3, vom 05.01.2005, S. 1) dürfen Straßenfahrzeuge, auf denen Hausequiden, Hausrinder, Hausschafe, Hausziegen, Hausschweine oder Geflügel befördert werden, nur von Personen gefahren oder als Betreuer begleitet werden, die über einen Befähigungsnachweis gemäß Artikel 17 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 verfügen.
Dies gilt nicht für Personen, die Tiere, gerechnet ab dem Versandort bis zum Bestimmungsort, über eine Strecke von maximal 65 km transportieren.

Der Befähigungsnachweis ist seit dem 05.01.2008 zwingend vorgeschrieben und wird nach den Maßgaben des Anhangs IV erworben. Danach muss der betroffene Personenkreis einen Lehrgang erfolgreich abgeschlossen und eine von der zuständigen Behörde anerkannte Prüfung abgelegt haben.

Personen mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung in den Berufen Fleischer (Ausbildungsrichtung Schlachten), Landwirt, Pferdewirt, Tierpfleger, Tierwirt oder vergleichbaren Berufsabschlüssen sowie mit einem erfolgreichen Abschluss eines Hoch- oder Fachschulstudiums im Bereich der Landwirtschaft oder der Tiermedizin müssen ebenfalls lediglich einen Ergänzungslehrgang entsprechend Anhang IV Nr. 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 absolvieren und eine Prüfung hierzu ablegen, da sie mit ihrem Abschluss bereits eine anerkannte Prüfung im Sinne des Anhangs IV Nr. 1 abgelegt haben.
In den Ausbildungsberufen ist jedoch nachzuweisen, dass im Rahmen der Ausbildung die entsprechenden Lehrinhalte vermittelt wurden und auch Gegenstand einer Prüfung waren.
Die von der Ausbildungsstätte ausgestellte Bescheinigung ist der Nachweis für den absolvierten Ergänzungslehrgang und die bestandene Prüfung.
Sofern bereits die Vorgaben des Anhangs IV Nr. 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 Gegenstand der Ausbildung und Prüfung waren, entfällt auch der Ergänzungslehrgang.

In Mecklenburg-Vorpommern werden die Lehrgänge und die Ergänzungslehrgänge an der Fachschule für Agrarwirtschaft des Landes Mecklenburg-Vorpommern “Johann Heinrich von Thünen“, Außenstelle Neubrandenburg, Tollenseheim, durchgeführt.
Nach erfolgreicher Teilnahme ist die Ausstellung des Befähigungsnachweises bei dem jeweilig zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Teilnehmers zu beantragen. Das Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung stellt dann den EU-weit gültigen Befähigungsnachweis in deutscher und englischer Sprache aus.

Nach der EU-Verordnung (EG) Nr. 1/2005 müssen Landwirte, die ihre eigenen Tiere in eigenen Fahrzeugen zu Zuchtschauen, Tierausstellung, Auktionen, Märkten etc. über eine Strecke von mehr als 65 km transportieren auch als Transportunternehmer zugelassen sein. Hierfür haben die Landwirte eine ausreichende und angemessene Ausrüstung nachzuweisen (Art. 10 (1) Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1/2005). Zur Ausrüstung gehören insbesondere sogenannte „Viehhänger“ und andere Transportmittel.
 

M. Walter
Referatsleiterin im Referat Verbraucherschutz/Veterinärwesen
des Landkreises Mecklenburg-Strelitz

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